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Schon kleine
Unaufmerksamkeiten oder Nachlässigkeiten können
großen Schaden verursachen. Auch wenn man noch so
gewissenhaft ist, hat man mal einen schlechten Tag,
ist in Eile oder müde und abgespannt, oder man ist
aus einem anderen Grund nicht richtig bei der Sache
- schon ist es passiert: Man muß mit seinem gesamten
Vermögen und Einkommen haften und zahlen - nicht
selten ein ganzes Leben lang. Die Verpflichtung zum
Schadenersatz geht sogar auf die Erben über.
Außerdem ist die Haftpflicht nicht einmal immer von
einem Verschulden abhängig. Die
Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen
Schadenersatzansprüche, die sich aus den
gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Unter Haftpflicht
versteht man die gesetzliche Verpflichtung, den
Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt
hat, z. B. durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder
Vergeßlichkeit.
Die wichtigste
Bestimmung über die Schadenersatzpflicht regelt §
823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Diese
Bestimmung sagt sinngemäß:
Wer einem
anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, muß den
Schaden ersetzen (Verschuldenshaftung). Bei Kindern
regelt § 828 BGB die Haftung in Abhängigkeit vom
Alter des Kindes. Kinder unter 7 Jahren sind für die
von ihnen angerichteten Schäden grundsätzlich nicht
verantwortlich; man kann sie dafür nicht haftbar
machen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren haften nur,
wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit
haben. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, ist für
Schäden, die er verschuldet hat, voll
verantwortlich. Für Schäden, die Minderjährige unter
18 Jahren verursachen, haften - evtl. neben den
Minderjährigen selbst - die Aufsichtspflichtigen,
also Eltern, Pflegeeltern, Lehrer oder auch andere
(§ 832 BGB), wenn sie nicht beweisen können, daß sie
bei der Führung der Aufsicht, die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet haben
(Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast).
Die Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen
nicht begrenzt.
Es muß
grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt
werden !
Beispiele aus der Schadenspraxis:
Sie haben den Gehweg vor
Ihrem Haus ist nicht geräumt / gestreut und ein
Passant verletzt sich.
Sie sind bei Freunden zu
Besuch und beschädigen den Teppich z.B. durch
verlieren von Zigarettenasche oder durch Umwerfen
eines Weinglases.
Sie verursachen als
Fußgänger oder Radfahrer einen Verkehrsunfall.
Die
Privathaftpflichtversicherung stellt den
Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen
frei (der Geschädigte hat keinen Direktanspruch an
den Versicherer).
Der
Versicherer leistet bei Schadensereignissen die den
Tod, eine Verletzung oder eine sonstige
Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden)
zur Folge hat. Desweiteren leistet der Versicherer
auch bei Schadensereignissen die die Beschädigung
oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge
hat, sowie bei Vermögensschäden die nicht die Folge
eines Personen- oder Sachschadens sind.
Hierzu
übernimmt Sie folgende Aufgaben:
-
Die Prüfung der
Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe
Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).
-
Die Wiedergutmachung
des Schadens bei berechtigten Ansprüchen.
-
Die Abwehr
unberechtigter oder zu hoher
Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung
und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Die
Privathaftpflichtversicherung bietet üblicherweise
weltweiten Versicherungsschutz, für
Auslandsaufenthalte meist nur bis zu einem Jahr.
Je
Schadensfall leistet der Versicherer generell
Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der
Versicherungsumme, bei mehreren Schäden während des
Versicherungsjahres in der Regel jedoch nicht mehr
als das Doppelte der beantragten
Deckungssumme.
Hinweis:
Kommen während
der Vertragslaufzeit neue Risiken (z.B. Anschaffung
eines Hundes oder Pferdes) hinzu, so sind diese in
der Regel über die sogenannte
Vorsorgeversicherung § 2 AHB automatisch
mitversichert. Allerdings ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, auf Aufforderung
des Versicherers welche normalerweise als
beigedruckter Hinweis auf der Prämienrechnung
erfolgt, mit Frist von einem Monat diese neuen
Risiken anzuzeigen.
Tip:
Da der
Versicherungsschutz im Rahmen der
Vorsorgeversicherung meist auf eine Deckungssumme in
Höhe von max. DM 500.000,-- für Personenschäden und
DM 150.000,-- für Sachschäden begrenzt ist,
empfiehlt es sich jedes neue Risiko dem Versicherer
sofort mitzuteilen.
Eine
Haftpflichtversicherung, die für alle
Schadensereignisse aufkommt, gibt es nicht !
In jeder
Haftpflichtversicherung gibt es deshalb sogenannte
Ausschlüsse.
Nicht
versichert sind zum Beispiel:
- Schäden die jemand
vorsätzlich herbeigeführt hat
- Schäden an gemieteten,
gepachteten oder geliehenen Gegenständen
- Selbst erlittene Schäden
- Schäden von Angehörigen
die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher
Gemeinschaft leben oder von mitversicherten
Personen
- Schäden die durch den
Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges
verursacht werden
- Schäden die bei
sogenannten
Gefälligkeitsarbeiten/Freundschaftsdiensten
entstehen.
Versichert ist
der Versicherungsnehmer als Privatperson aus den
Gefahren des täglichen Lebens, zum Beispiel
- als Familien- und
Haushaltsvorstand.
- als Dienstherr der in
seinem Haushalt tätigen Personen.
- als Radfahrer.
- bei der Ausübung von
Sport, ausgenommen Jagd
- als Halter oder Hüter
von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Hunden,
Rindern, Pferden und sonstigen Reit- und
Zugtieren.
- als Inhaber
- einer oder mehrerer im
Inland gelegener Wohnungen einschließlich
Ferienwohnung.
- eines im Inland
gelegenen Einfamilienhauses
- eines im Inland
gelegenen Wochenendhauses
sofern sie vom
Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendet werden
Als
mitversichert gelten auch:
- der Ehegatte des
Versicherungsnehmers.
- die unverheirateten
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange Sie
sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
anschliessenden Berufsausbildung befinden. Bei
Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor,
während oder im Anschluß an die Berufsausbildung
bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls bestehen.
Der
Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag
nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die
Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte
Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von
mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein
Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf
gekündigt werden.
Jeder
Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens
innerhalb einer Woche) dem Versicherer
schriftlich anzuzeigen.
Sie sind
verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des
Schadens zu unternehmen.
Die Umstände
die zu dem Schaden geführt haben sind ausführlich
und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne
Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind
nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch
ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu
leisten.
Gegen
Mahnbescheide oder Verfügungen von
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne
Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht
Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu
einem Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so ist
die Prozeßführung dem Haftpflichtversicherer zu
überlassen.
Grundsätzlich
verlängern sich Versicherungsverträge die für die
Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre
abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres
Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine
ordentliche Kündigung beendet werden.
- Ordentliche Kündigung:
Die
Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Außerordentliche Kündigung:
Erhöht der
Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die
Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang
ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb
1 Monats nach Eingang der Mitteilung des
Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung kündigen. (Gilt für
Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie
muß sich um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr
bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden
Jahren insgesamt um mehr als 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und
24.06.1994:
Die Prämie
muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw.
um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht
haben.
Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder
Erhöhung kann gekündigt werden.
Hat der
Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert
oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des
Versicherungsnehmers und auch seitens des
Versicherers gekündigt werden.
Die
Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit
einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder
Ablehnung des Schadens durch den Versicherer
erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung
oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode
ausgesprochen werden.
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