Die
Pferdehalterhaftpflicht ist die Versicherung aus der
Haltung und Beaufsichtigung von Pferden. Da auch
Pferde einen beträchtlichen Schaden anrichten
können, für die grundsätzlich der Halter
verantwortlich ist, sollte jeder Pferdehalter eine
solche Versicherung besitzen.
Im
Gegensatz zur Privathaftpflicht geht man hier nicht
von einem Verschulden aus, sondern der Pferdehalter
haftet auch ohne eigenen Einfluß für das Verhalten
seines Pferdes.
Die
wichtigste Bestimmung über die Schadenersatzpflicht
regelt § 833 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB):
Wird
durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder ein
Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier
hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die
Haftung ist der Höhe nach im allgemeinen nicht
begrenzt.
Es
muß grundsätzlich der tatsächliche Schaden ersetzt
werden !
Beispiele
aus der Schadenspraxis:
Ihr Pferd scheut und
verletzt jemanden
Ihr Pferd schlägt aus
und beschädigt die angemietete Pferdebox.
Ihr Pferd verletzt ein
anderes Tier
Die
Pferdehalterhaftpflichtversicherung stellt den
Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen
frei (der Geschädigte hat keinen Direktanspruch an
den Versicherer).
Der
Versicherer leistet bei Schadensereignissen die den
Tod, eine Verletzung oder eine sonstige
Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden)
oder Tieren zur Folge hat. Desweiteren leistet der
Versicherer auch bei Schadensereignissen die die
Beschädigung oder Vernichtung von Sachen
(Sachschaden) zur Folge hat, sowie bei
Vermögensschäden die nicht die Folge eines Personen-
oder Sachschadens sind.
Hierzu übernimmt Sie folgende Aufgaben:
- Die Prüfung der
Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe
Verpflichtung zum Schadenersatz besteht).
- Die
Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten
Ansprüchen.
- Die Abwehr
unberechtigter oder zu hoher
Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung
und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Die
Pferdehalterhaftpflichtversicherung bietet
üblicherweise weltweiten Ver-sicherungsschutz, für
Auslandsaufenthalte meist nur bis zu einem Jahr.
Je
Schadensfall leistet der Versicherer generell
Schadensersatz bis zur maximalen Höhe der
Versicherungssumme, bei mehreren Schäden während des
Versicherungsjahres in der Regel jedoch nicht mehr
als das Doppelte der beantragten Deckungssumme.
Eine
Haftpflichtversicherung die für alle
Schadensereignisse aufkommt gibt es nicht !
In jeder
Haftpflichtversicherung gibt es deshalb sogenannte
Ausschlüsse.
Nicht
versichert ist zum Beispiel:
- Schäden die vorsätzlich
herbeigeführt wurden.
- selbst erlittene Schäden
Versichert ist der
Versicherungsnehmer als Pferdehalter.
Der
Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
Voraussetzung ist, daß der sogenannte Erst-Beitrag
nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die
Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte
Vertragsdauer.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger
Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht
drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Jeder
Versicherungsfall ist unverzüglich (spätestens
innerhalb einer Woche) dem Versicherer
schriftlich anzuzeigen.
Sie sind
verpflichtet alles zur Abwendung und Minderung des
Schadens zu unternehmen.
Die
Umstände die zu dem Schaden geführt haben sind
ausführlich und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Ohne
Rücksprache mit dem Versicherer sind Sie sind
nicht berechtigt einen Schadensersatzanspruch
ganz oder teilweise anzuerkennnen oder Zahlungen zu
leisten.
Gegen
Mahnbescheide oder Verfügungen von
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne
Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht
Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu
einem Prozeß über den Haftpflichtanspruch, so ist
die Prozeßführung dem Haftpflichtversicherer zu
überlassen
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge
die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere
Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein
weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch
eine ordentliche Kündigung beendet werden.
- Ordentliche Kündigung:
Die
Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer
Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
- Außerordentliche
Kündigung:
Erhöht
der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung
die Beiträge, ohne daß sich der
Versicherungsumfang ändert, so kann der
Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung
kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni
1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die
Prämie muß sich um mindestens 10% bzw. in den
letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt
um mindestens 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen Januar 1991 und Juni
1994:
Die
Prämie muß sich um mindestens 5% erhöhen.
Hat der
Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert
oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des
Versicherungsnehmers und auch seitens des
Versicherers gekündigt werden.
Die
Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit
einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder
Ablehnung des Schadens durch den Versicherer
erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung
oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode
ausgesprochen werden.
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